Lizenzbedingungen Normfall 7

Stand 01.11.2013

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die von der Normfall GmbH, München (im folgenden „Normfall“) entwickelte Software Normfall-Manager ab Version 7 (im folgenden „Manager“).

 

2. Vertragsparteien

Dieser Vertrag kommt zwischen Normfall und jeder natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft/-gemeinschaft zustande, welche den Manager lädt, installiert, kopiert, darauf zugreift oder ihn anderweitig verwendet (im folgenden „Lizenznehmer“).

 

3. Lizenzvertrag

Der Manager wird lizenziert, nicht verkauft. Der Lizenznehmer erwirbt das Recht, die Funktionen des Managers  sowie die während der Laufzeit dieses Vertrages entwickelten neuen Funktionen zu nutzen.

 

4. Vertragsdauer

Der Vertrag wird jeweils auf 1 (ein) Jahr geschlossen, beginnend mit dem auf den Vertragsschluss folgenden Monatsersten (Vertragsjahr).

 

5. Besondere Vereinbarungen

Der Manager kann auch im Rahmen besonderer Vereinbarungen erworben werden, die dann ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen dieses Vertrages gelten und diesen im Konfliktfalle vorgehen.

 

6. 30-Tage-Testphase

Der Vertrag gilt auch für die 30-Tages-Testphase, während welcher der Manager kostenlos getestet werden kann. Durch die Verwendung des Managers erkennt der Lizenznehmer die Bestimmungen dieses Vertrages an. Falls er dies nicht will, ist er nicht berechtigt, den Manager zu testen. Durch Verwendung des Managers erklärt er zugleich seine Zustimmung zur Übertragung der in diesem Vertrag genannten Daten an Normfall sowie zur Überprüfung der rechtmäßigen Verwendung des Managers durch Normfall.
Falls der Lizenznehmer während der kostenfreien Testphase keinen Vertrag abschließt, endet die Gültigkeit der Testlizenz mit Ablauf einer 30-Tages-Frist, ohne dass er eine entsprechende Mitteilung erhält.

 

II. Leistungen von Normfall

1. Lizenzierung

a) Lizenzierung pro Computer

Normfall überträgt an den Lizenznehmer das Recht zur Nutzung des Managers durch Lieferung von Lizenzschlüsseln. Für jeden Computer muss ein eigener Lizenzschlüssel erworben werden

b) Mehrere Lizenzschlüssel

Mehrere Lizenzschlüssel werden auf den Namen bzw. die Firma des Lizenznehmers ausgestellt und mit einer laufenden Nummer versehen.

c) Elektronische Lieferung

Die Lieferung von Lizenzschlüsseln erfolgt auf elektronischem Wege.

d) Lizenzdauer

Der Lizenzschlüssel für den Manager wird von Normfall befristet ausgestellt. Er ist ab Vertragsschluss gültig für die Dauer des jeweiligen Vertragsjahres. Rechtzeitig vor Beginn des neuen Vertragsjahres stellt Normfall dem Lizenznehmer kostenfrei einen neuen Lizenzschlüssel für das neue Vertragsjahr elektronisch zu.

 

2. Nutzung des Managers

a) Übertragung auf einen anderen Computer

Der Manager darf innerhalb der Organisationseinheit des Nutzers nach Deinstallation auf einen anderen Computer übertragen werden.

b) Übertragung auf Dritte

Dritten, auch solchen, die ihrerseits Normfall Lizenznehmer sind, darf der Lizenznehmer den Manager oder Teile davon (z.B. Strukturausschnitte)  ohne schriftliche (auch elektronische) Genehmigung von Normfall weder zugänglich machen noch diesen dauerhaft oder zeitlich begrenzt zur Verfügung stellen. Der Lizenznehmer hat den Manager insbesondere so zu verwahren, dass Dritte keinen Zugriff darauf nehmen können. Der Lizenznehmer hat bei Verletzung dieser Pflicht Normfall zu informieren und auf Verlangen sämtliche notwendigen Informationen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte bereitzustellen. Darüber hinaus wird er Normfall einen dadurch entstehenden Schaden ersetzen.

c) Verbreitung oder Veröffentlichung

Die Verbreitung und/oder Veröffentlichung von mit der Software erstellten Strukturen und Inhalten an Dritte, auch solche, die ihrerseits Normfall Lizenznehmer sind, ist ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung Normfall nicht zulässig.
(Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht, für Dritte ein Daten- oder Wissensmanagement aufzubauen, auch wenn der Dritte selbst Lizenznehmer sein sollte. Unzulässig ist es auch, die Vornahme solcher Handlungen durch Dritte durchführen zu lassen. Die gemeinsame Nutzung der Software mit Dritten ist nur nach vorheriger Genehmigung durch Normfall gestattet.
Dritte im Sinne dieser Absätze sind nicht natürliche Personen, die in der Organisationseinheit eines Lizenznehmers tätig sind.

 

3. Support, Pflege und Upgrades

a) Support

Normfall leistet laufenden Support per E-Mail über die E-Mail Adresse support@normfall.de .

b) Pflege

Die Pflege umfasst Wartungs-Updates zur Qualitätsverbesserung und zur Behebung von Fehlfunktionen. Insbesondere passt Normfall den Manager laufend und zeitnah an neue Versionen der Software anderer Hersteller an, insbesondere des Microsoft Windows Betriebssystems, von Microsoft Office (Word, Excel, PowerPoint, Outlook), von Adobe Acrobat (Vollversion), des Microsoft SQL Servers, des Microsoft Internet Explorers sowie der Website der juris GmbH und sorgt für die Lauffähigkeit des Managers im Zusammenwirken mit diesen Produkten.

c) Upgrades

Die Pflege umfasst auch die in größeren Zeitabständen aufgrund funktionaler Erweiterungen des Managers erscheinenden Feature-Updates, so dass der Manager stets auf dem neuesten Stand ist.

d) Information der Lizenznehmer

Die Lizenznehmer werden auf elektronischem Wege durch eine entsprechende Meldung beim Öffnen des Managers über verfügbare Updates und Upgrades informiert. Sie können den Versionsstand auch jederzeit manuell überprüfen und verfügbare Updates bzw. Upgrades installieren.

e) Einschränkungen der Kompatibilität

Im Rahmen von Updates und Upgrades kann die Kompatibilität des Managers auf aktuelle Versionen der Software von Drittanbietern eingeschränkt werden. Hierüber werden die Lizenznehmer zutreffendenfalls informiert.

f) Leistungsänderungen

Normfall ist zu Leistungsänderungen in Wartungs- und/oder Feature-Updates berechtigt, wenn diese aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich und dem Lizenznehmer zumutbar sind.  

g) Leistungen durch Dritte

Normfall kann Leistungen auch durch Dritte erbringen lassen.

 

III. Lizenzgebühren

1. Preismodell

Die Lizenzgebühr bemisst sich nach der jeweils aktuellen von Normfall angegebenen Preisliste. Diese  ist Bestandteil des Vertrages. Sie enthält ein nach der Zahl der Computer gestaffeltes Preismodell. Für jeden Computer muss ein eigener Lizenzschlüssel erworben werden.

Normfall stellt dem Lizenznehmer zu Beginn des Vertragsverhältnisses eine Dauerrechnung aus. Die  Lizenzgebühr wird monatlich im Voraus zum dritten Werktag des jeweils laufenden Monats fällig. Sie wird durch Bankeinzug erhoben. Alternativ kann die Jahresgebühr in einer Summe jeweils zu Beginn eines Vertragsjahres überwiesen werden.

Normfall behält sich alle Rechte an dem vom Lizenznehmer installierten Manager bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor.

Der Lizenznehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

2. Umfang der Lizenz

In der Lizenzgebühr eingeschlossen sind die Nutzung der Lizenz sowie die Wartung, die Pflege und die Upgrades.

 

3. Anpassung der Lizenzgebühr

Im Falle einer Erhöhung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindexes für Deutschland um mehr als fünf Prozentpunkte seit der letzten Preisanpassung ist Normfall zu einer entsprechenden Erhöhung der Lizenzgebühr durch einseitige formlose Mitteilung zum nächsten Fälligkeitstermin an den Lizenznehmer berechtigt.

 

4. Ersatz bei Lizenzverlust

In folgenden Fällen stellt Normfall bei Verlust gerätegebundener Lizenz kostenfrei eine Ersatz-Lizenz aus:

  • Verlust durch einen unvorhersehbaren und irreparablen Hardware-Defekt und/oder Datenverlust am Computer
  • Verlust durch signifikante Veränderungen an der Computer-Hardware (ausgenommen Festplattenspeicher), ohne die vorhandene Lizenz zunächst zu deaktivieren
  • Umzug einer Lizenz, ohne die vorhandene Lizenz zunächst zu deaktivieren (Festplatte des bisherigen Systems wurde formatiert bzw. System ist nicht mehr verfügbar)
  • Normfall behält sich jedoch das Recht vor, bei Verdacht auf Lizenz-Missbrauch den Lizenz-Ersatz bereits hier zu berechnen (jeweils Preis einer Voll-Lizenz)  bzw. in schwerwiegenden oder wiederholten Missbrauchs-Fällen keine neuen Lizenzen mehr auszustellen.
  • Ab der zweiten Neu-Ausstellung einer gerätegebundenen Lizenz aus einer der oben genannten Ursachen ist jeder Lizenz-Ersatz kostenpflichtig (jeweils Preis einer Voll-Lizenz, vorhandene Rabatt-Staffeln greifen auch hier, sobald eine vierte, fünfte, usw. Ausstellung erfolgt).

 

IV. Vertragsbeendigung

1. Ordentliche Kündigung

Der Vertrag kann von dem Lizenznehmer mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines jeden Vertragsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erklärt werden. Die elektronische Form ist insoweit ausgeschlossen.
Der Manager steht in diesem Falle dem Lizenznehmer als Reader-Version weiter zur Verfügung, d.h. vorhandene Normfall Projekte können gelesen, aber nicht mehr bearbeitet werden.

 

2. Außerordentliche Kündigung

Beide Seiten können den Vertrag jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen, insbesondere wenn eine Partei gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt. Die Kündigung wird schriftlich (auch elektronisch) mitgeteilt.
Die Kündigung durch Normfall ist zulässig, wenn der Lizenznehmer in Zahlungsverzug gerät.
Im Falle einer Kündigung durch Normfall erlischt die Gültigkeit sämtlicher dem Lizenznehmer übergebenen Lizenzen. Ferner sind sämtliche beim Lizenznehmer installierten Softwarekopien nach Beendigung des Vertrags umgehend zu deinstallieren bzw. zu löschen. Normfall hat das Recht, die Einhaltung dieser Regelung auf zumutbare Weise - z.B. durch Beauftragung eines Sachverständigen oder Steuerberaters/ Wirtschaftsprüfers - zu überprüfen. Eine bereits vom Lizenznehmer gezahlte Vergütung wird in diesem Falle nicht, auch nicht teilweise, zurückerstattet.

 

V. Gewährleistung und Anwendungsstörungen

1. Grundsätze und Pflichten des Lizenznehmers

Nach dem aktuellen Stand der Technik ist es nicht möglich, komplexe Software-Produkte völlig frei von technischen Fehlern zu entwickeln. Daher ist nicht die völlige Fehlerfreiheit des Managers vereinbart, sondern nur, dass die Software keine Fehler aufweist, die ihre Nutzbarkeit mehr als nur geringfügig beeinträchtigen.

 

2. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den gelieferten Manager auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind bei Normfall innerhalb von einer Woche nach Lieferung des Lizenzschlüssels zu rügen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind detailliert zu beschreiben.
Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei Normfall innerhalb von zwei Wochen nach deren Erkennen durch den Lizenznehmer gerügt werden.
Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Manager in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 

3. Mängelbeseitigung

Wesentliche Mängel des gelieferten Managers (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich der Benutzerdokumentation und sonstiger Unterlagen werden von Normfall innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist beginnend mit der Ablieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Lizenznehmer behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lizenznehmers durch kostenfreie Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Managers (Ersatzlieferung), jeweils durch Download eines entsprechenden Updates von der Website von Normfall. Kosten fallen hierfür nicht an.
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer eine Herabsetzung der Vergütung oder - nach seiner Wahl - die Rückabwicklung des Vertrages fordern.
Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn Normfall hinreichende Gelegenheit und Zeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von Normfall verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

 

4. Anwendungsstörungen

Der Manager ist ausgereift und läuft seit Jahren in zahlreichen Anwendungen stabil und ohne Bedienungsstörungen.
Sollten in Einzelfällen Störungen auftreten, empfiehlt Normfall ein Herunterfahren des Computers und einen Neustart des Betriebssystems.
Sofern die Störung danach weiter besteht, empfiehlt Normfall den Patchlevel (d.h. die Aktualität) des Betriebssystems und sämtlicher mit dem Manager verbundener Software zu überprüfen. Zur Unterstützung dieser Überprüfung existieren mehrere weit verbreitete Softwareprodukte wie Secunia PSI. Letztere Software ist jedoch bei gewerblichem Einsatz lizenzpflichtig. Für die Microsoft-Softwareprodukte kann die Microsoft Update-Seite (http://update.microsoft.com) verwendet werden.
Sofern die Störung weiter besteht, jedoch auf anderen beim Nutzer vorhandenen Systemen nicht auftritt, empfiehlt Normfall die vollständige Neuinstallation des Windows-Betriebssystems.
Sofern die Störung nach Durchführung der obigen Maßnahmen weiter besteht, besteht die Möglichkeit, eine Anfrage an die E-Mailadresse „kontakt[ät]normfall.de“ zu stellen. Sofern die Störung auf einen Fehler der Software Manager zurückzuführen ist, wird Normfall sich um die Behebung der Störung bemühen.

 

VI. Haftung

Normfall haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet Normfall nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts, sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden  muss.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit insbesondere für regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat und im Falle eines vermuteten Softwarefehlers alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen muss. Zur Sicherung der Daten müssen täglich Kopien aller Daten angefertigt werden. Bei leichter Fahrlässigkeit von Normfall tritt diese Haftung nur ein, wenn Normfall mit der zum Datenverlust führenden Handlung gleichzeitig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat.
Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Lizenznehmers gegen Normfall an Dritte ist ausgeschlossen und Normfall gegenüber unwirksam.

 

VII. Datenschutz

Der Lizenznehmer gestattet Normfall persönliche Daten (Namen, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail Adressen, Korrespondenz usw.) zu speichern und im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung zu verarbeiten und zu nutzen.

 

VIII. Schlussklauseln

Ist der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand München. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist München zudem Erfüllungsort. Gleiches gilt für Vertragspartner ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland.
(Es gilt vorbehaltlich der in Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelten Ausnahmen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit Ausnahme der Regelungen über die Leistungen von Normfall und über die Lizenzgebühren unwirksam sein, treten an ihre Stelle die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen bleibt der Vertrag davon unberührt.
Sollten die Regelungen über die Leistungen von Normfall und über die Produktüberlassung und Vergütung ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist der Vertrag insgesamt unwirksam.